Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1994,10727
OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93 (https://dejure.org/1994,10727)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17.08.1994 - 13 L 4856/93 (https://dejure.org/1994,10727)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 17. August 1994 - 13 L 4856/93 (https://dejure.org/1994,10727)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1994,10727) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 03.04.1990 - 7 B 32.90

    Gewährung von Finanzhilfe nach § 129 NSchG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93
    Zum anderen muß er, was finanzielle Zuwendungen angeht, seine Förderung auf eine für den Schulträger hinreichend kalkulierbare Grundlage stellen, die der Höhe nach außerdem zumindest Vorsorge dagegen trifft, daß das Grundrecht auf Errichtung von Ersatzschulen wegen der dem Schulträger auferlegten Bindungen faktisch leerläuft (vgl. insbesondere BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994 - 1 BvR 682, 712/88 - a.a.O. m.w.N.) Das bedeutet u.a., daß der Staat entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. Urt. v. 27.10.1989, a.a.O., UA S. 12; so auch noch Beschl. des BVerwG v. 3.4.1990 - BVerwG 7 B 32.90 - Buchholz 11 Nr. 32 zu Art. 7 Abs. 4 GG) seine Pflicht zu Schutz und Förderung jedenfalls nicht generell mit Leistungen erfüllen kann, die er als freiwillig gekennzeichnet und von der Haushaltslage abhängig macht (BVerfG, a.a.O., S. 750).

    Vor diesem Hintergrund bedürfen die Vorschriften des § 1 Abs. 5 Sätze 1 und 2 NSchG für private MTA-Schulen wie diejenige der Klägerin der verfassungskonformen Auslegung: Wegen des Schutzanspruchs des Trägers einer Ersatzschule ist - erstens - Satz 2 nicht im Sinne einer (bloßen) Ermächtigung des Verordnungsgebers zu verstehen, nach Ermessen in bezug auf die Finanzhilfe den Geltungsbereich des NSchG auf die in Rede stehenden Schulen zu erstrecken; mit Blick auf Art. 7 Abs. 4 GG erteilt die Vorschrift vielmehr einen diesbezüglichen Regelungsauftrag, wobei dem Verordnungsgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes nach Maßgabe des § 1 Abs. 5 Satz 3 NSchG ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist; der Anspruch auf entsprechende Einbeziehung in den Geltungsbereich des NSchG kann - und ist erforderlichenfalls - vom Schulträger durch verwaltungsgerichtliche Klage geltend zu machen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.4.1990 a.a.O.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 1369/90

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen eine Änderung der Privatschulförderung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93
    Ersatzschulen sind danach alle Privatschulen, die in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im jeweiligen Land vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 201 f., v. 9.3.1994 - 1 BvR 682, 712/88 - DVBl. 1994, 746, 749, und v. 9.3.1994 - 1 BvR 1369/90 - DVBl. 1994, 751; so auch die Begriffsbestimmung in § 142 NSchG und § 122 NSchG a. F.).

    Dem Landesgesetzgeber bleibt es zwar überlassen, in welcher Weise er Ersatzschulen rechtstechnisch behandelt; er muß dabei aber inhaltlich den Vorgaben des Grundgesetzes genügen (BVerfG, Beschl. v. 9.3.1994 - 1 BvR 1369/90 - a.a.O.).

  • BVerwG, 10.09.1990 - 7 B 119.90

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93
    Es ist schließlich richtig, daß der Senat - wie die Beklagte geltend macht - angesichts dieser Gesetzes- und Verordnungslage in seiner bisherigen Rechtsprechung eine Genehmigung von MTA-Schulen in privater Trägerschaft als Ersatzschulen gemäß § 143 Abs. 1 NSchG (= § 123 Abs. 1 NSchG a.F.) als derzeit nicht möglich erachtet hat (vgl. insbesondere den Senatsbeschl. v. 25.6.1990 - 13 A 98/88 - und dazu den die Nichtzulassungsbeschwerde des dortigen Klägers zurückweisenden Beschl. des BVerwG v. 10.9.1990 - BVerwG 7 B 119.90 - Buchholz 11 Nr. 34 zu Art. 7 Abs. 4 GG).

    Sind Privatschulen nach den Anforderungen des Bundesverfassungsrechts zu genehmigen, so ist deshalb kein Platz mehr für eine gegenteilige, auf Landesrecht gründende Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.9.1990, a.a.O.).

  • BVerfG, 09.03.1994 - 1 BvR 682/88

    Waldorfschule/Bayern

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93
    Ersatzschulen sind danach alle Privatschulen, die in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im jeweiligen Land vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 201 f., v. 9.3.1994 - 1 BvR 682, 712/88 - DVBl. 1994, 746, 749, und v. 9.3.1994 - 1 BvR 1369/90 - DVBl. 1994, 751; so auch die Begriffsbestimmung in § 142 NSchG und § 122 NSchG a. F.).
  • BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64

    Anerkannte Privatschulen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93
    Ersatzschulen sind danach alle Privatschulen, die in ihren Lern- und Erziehungszielen öffentlichen Schulen entsprechen, die im jeweiligen Land vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.11.1969 - 1 BvL 24/64 -, BVerfGE 27, 195, 201 f., v. 9.3.1994 - 1 BvR 682, 712/88 - DVBl. 1994, 746, 749, und v. 9.3.1994 - 1 BvR 1369/90 - DVBl. 1994, 751; so auch die Begriffsbestimmung in § 142 NSchG und § 122 NSchG a. F.).
  • BVerfG, 09.02.1988 - 1 BvL 23/86

    Anforderungen an eine Richtervorlgae nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93
    Denn durch die erörterte Auslegung wird nicht - was unzulässig wäre - ein vom Landesgesetzgeber verfolgtes Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht (vgl. dazu etwa BVerfG, Beschl. v. 9.2.1988 - 1 BvL 23/86 - DVBl. 1988, 574 f. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1989 - 9 S 1385/88

    Begriff der öffentlichen Schule - private Ersatzschule - Krankengymnastikschule

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93
    Trotz der organisationsrechtlichen Angliederung an die Hochschulkliniken sind hiernach die Lehranstalten in Göttingen und Hannover - läßt man § 1 Abs. 5 Satz 1 NSchG außer acht -, weil sie in der Trägerschaft des Landes stehen, begrifflich zugleich öffentliche Schulen i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 NSchG (ebenso für die insoweit vergleichbare Rechtslage in Baden-Württemberg Urt. des VGH Bad.-Württ. v. 27.2.1989 - 9 S 1385/88 - DVBl. 1989, 1259).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 27.10.1989 - 13 A 54/87

    Lehranstalt; Finanzierungshilfe; Fehlbedarfsfinanzierung; Heilhilfsberuf;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 17.08.1994 - 13 L 4856/93
    In Übereinstimmung hiermit hat der Senat bereits im Urteil vom 27. Oktober 1989 - 13 A 54/87 betont, daß private MTA-Schulen die Eigenschaft von Ersatzschulen haben (UA S. 9 f.).
  • BFH, 11.06.1997 - X R 77/94

    Schulgeld für den Besuch einer "Ersatzschule" ist als Sonderausgabe (§ 10 Abs. 1

    Erfüllt eine Schule die Voraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 GG, so ist kein Platz mehr für eine gegenteilige, auf Landesrecht gründende Entscheidung (Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 1990 7 B 119.90, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts 11 Nr. 34 zu Art. 7 Abs. 4 GG; vom 3. April 1990 7 B 32.90, Buchholz, a. a. O., 11 Nr. 32 zu Art. 7 Abs. 4 GG; ausführlich Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) vom 10. Juni 1993 13 L 4856/93, nicht veröffentlicht (NV); vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 90, 107; in DVBl 1994, 751).

    Auch wenn eine Schule aufgrund anderer Rechtsvorschriften genehmigt ist und insoweit eine schulrechtliche Genehmigung nicht benötigt, hat diese nach der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte grundsätzlich einen - auch gerichtlich durchsetzbaren - Anspruch auf Genehmigung als Ersatzschule, weil dies Voraussetzung für die Ersatzschule i. S. des Art. 7 Abs. 4 GG grundsätzlich zustehende staatliche Finanzhilfe ist (ausführlich Niedersächsisches OVG vom 10. Juni 1993 13 L 4856/93, NV; BVerwG Beschlüsse in Buchholz, a. a. O., 11 Art. 7 Abs. 4 GG Nr. 32 und 34).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht